Tipp Nr. 4: Self Publishing und das Finanzamt

Muss ich als Self Publisher eigentlich meine Einnahmen beim Finanzamt melden? Darauf gibt es nur ein deutliches "Ja" als Antwort.
Auch wenn ihr nur ein Buch verkauft habt, müsst ihr den Erlös in eurer Steuererklärung angeben. Denn ab dem ersten Zahlungseingang auf eurem Konto erzielt ihr Einkünftige aus selbstständiger Arbeit. Und dem Finanzamt ist es piepegal ob ihr das Schreiben nur als ein schönes Hobby betreibt, oder als ernsthaften Broterwerb.

Anzugeben sind diese Einkünfte in der Anlage S der Steuererklärung. Das hat auch überhaupt nichts damit zu tun, ob ihr noch einer Vollzeitarbeit nachgeht oder nicht, oder ob ihr in den vergangenen Jahren eine Steuererklärung abgegeben habt oder nicht. Sobald man Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt, ist die Steuererklärung bis spätestens zum 31. Mai des darauf folgenden Jahres fällig. Wenn ihr es zum Termin nicht schafft, könnte ihr mit einem formlosen Schreiben an das Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen - aber nicht vergessen, eine Begründung für die Verlängerung anzugeben.

Als Selbständiger macht man eine sogenannte EÜR (Einnahmenüberschussrechnung). Das heißt, alle Ausgaben die man hatte um sein Buch fertig zustellen - angefangen bei den Kosten für die Druckerpatrone, dem Kauf eines speziellen Computer-Programms zur eBook-Formatierung, oder anderen belegten Ausgaben, die mit eurer Arbeit als Autor zusammen hängen - könnt ihr von eurem Gewinn abziehen. Also immer schön Quittungen sammeln.
Allerdings entscheiden die einzelnen Finanzämter oft individuell welche Ausgaben sie anerkennen. Eine Garantie gibt es also nicht!
Und solltet ihr euren Karibikurlaub von der Steuer absetzen wollen, weil euer Roman in der Karibik spielt, dürftet ihr ganz schlechte Karten haben, sofern ihr kein maßgebliches Einkommen aus eurer schriftstellerischen Tätigkeit erzielt.

Für detaillierte Auskünfte ist euer Finanzamt oder Steuerberater zuständig! Außerdem findet ihr im Internet unzählige Seiten, die sich mit Thema beschäftigen.
Die hier aufgeführten Angaben bekam ich vom Finanzamt (Buchholz i.d.N.) genannt. Nichtsdestotrotz ist das hier keine rechtsverbindliche Auskunft. 

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